Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MGV·Werbeagentur e. K. Inhaber Gerd Hartling

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MGV-Werbeagentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.
2.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nurverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3.) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Eine Weitergabe darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte erfolgen, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet worden sind.

§ 3 Preise

1.) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unseren Angeboten genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferung und Leistung werden gesondert berechnet. 2.) Die Vergütung ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. 3.) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz als Pauschalschadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig, so gelten die gesetzlichen Regelungen. 4.) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Schadensersatz

Kommt es aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor der Erfüllung (Stornierung), so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, wie folgt: Kommt es zu einer solchen Beendigung weniger als 6 Monate vor Auslieferung, so werden 50 % der vereinbarten Vergütung sofort fällig und in Rechnung gestellt, bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses weniger als 3 Monate vor Auslieferung werden 75% der vereinbarten Vergütung fällig und in Rechnung gestellt. Bei einer Beendigung weniger als 1 Monat vor Auslieferung wird die Gesamtvergütung fällig und in Rechnung gestellt. In diesen Fällen bleibt dem Vertragspartner die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass geringerer Schaden entstanden ist, uns ist der Nachweis möglich, dass ein höherer Schaden eingetreten ist.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1.) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die von uns angegebenen Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. 2.) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse. 3.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistung ob die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.) Geraten wir ansonsten mit der Lieferung bei schriftlich vereinbarten Lieferterminen in Verzug, so kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Werktagen vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Gefahrübergang

1.) Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 2.) Soweit nach dem Vertrag eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Vertragspartner mit der durchgeführten Abnahme über. Wenn eine solche Abnahme nicht erfolgt ist, geht die Gefahr auf den Vertragspartner um 0.00 Uhr des ersten Messetages über.

§ 7 Gewährleistung / Haftung

1.) Mängelansprüche des Vertragspartner bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 3.) Bei einem Kaufvertrag verjähren die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen. 4.) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 5.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden. 6.) Diese Haftungsbeschränkungen- und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir diese Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt bei Pfändung. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Vertrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2.) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
3.) Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltssache entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vertragspartner die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

§ 9 Besonderheiten beim Mietmessebau

1.) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist beim Mietmessebauvertrag eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung (einschließlich Umsatzsteuer) mit der Auftragserteilung zur Zahlung fällig.
2.) Die Verkehrssicherungspflichten gehen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (vergl. § 6) auf den Vertragspartner über. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Vertragspartner auch für die Vollständigkeit und Unversehrtheit des geliehenen Materials. Diese Haftung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die vollständige und mangelfreie Rückgabe schriftlich bescheinigt ist.
3.) Die uns im Rahmen des Auftrags zu übergebenden Unterlagen müssen uns bis spätestens 4 Wochen vor Standaufbau vorliegen, ansonsten ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Auch im Übrigen sind Zeichnungen, Ablichtungen, Längen- und sonstige Maßangaben, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden, nur annähernd maßgebend.
4.) Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsminderungen vorzunehmen, soweit dies aufgrund des Vertragsgegenstandes notwendig ist. Hiervon werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand bei aller sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Rossau, den 15.05.2012

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